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Änderung § 122a StPO vom 25.07.2015
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§ 122a StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 122a StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 122a | (Text neue Fassung)§ 122a Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr |
(Textabschnitt unverändert) In den Fällen des § 121 Abs. 1 darf der Vollzug der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112a gestützt ist. |
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