Tools:
Update via:
Änderung § 399 StPO vom 25.07.2015
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Anlage 1 StPOuIRGÄndG am 25. Juli 2015 und Änderungshistorie der StPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 399 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 399 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 399 | (Text neue Fassung)§ 399 Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen |
(Textabschnitt unverändert) (1) Entscheidungen, die schon vor dem Anschluß ergangen und der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht waren, bedürfen außer in den Fällen des § 401 Abs. 1 Satz 2 keiner Bekanntmachung an den Nebenkläger. (2) Die Anfechtung solcher Entscheidungen steht auch dem Nebenkläger nicht mehr zu, wenn für die Staatsanwaltschaft die Frist zur Anfechtung abgelaufen ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5815/al48752-0.htm