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Änderung § 399 StPO vom 25.07.2015

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§ 399 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 399 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 399


(Text neue Fassung)

§ 399 Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Entscheidungen, die schon vor dem Anschluß ergangen und der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht waren, bedürfen außer in den Fällen des § 401 Abs. 1 Satz 2 keiner Bekanntmachung an den Nebenkläger.

(2) Die Anfechtung solcher Entscheidungen steht auch dem Nebenkläger nicht mehr zu, wenn für die Staatsanwaltschaft die Frist zur Anfechtung abgelaufen ist.