Tools:
Update via:
Änderung § 432 StPO vom 25.07.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 432 StPO, alle Änderungen durch Anlage 1 StPOuIRGÄndG am 25. Juli 2015 und Änderungshistorie der StPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 432 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 432 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 432 | (Text neue Fassung)§ 432 Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren |
(Textabschnitt unverändert) (1) Ergeben sich im vorbereitenden Verfahren Anhaltspunkte dafür, daß jemand als Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, so ist er zu hören, wenn dies ausführbar erscheint. § 431 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Erklärt derjenige, der als Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, daß er gegen die Einziehung Einwendungen vorbringen wolle, und erscheint glaubhaft, daß er ein Recht an dem Gegenstand hat, so gelten, falls er vernommen wird, die Vorschriften über die Vernehmung des Beschuldigten insoweit entsprechend, als seine Verfahrensbeteiligung in Betracht kommt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5815/al48761-0.htm