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Änderung § 408b StPO vom 25.07.2015
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§ 408b StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 408b StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung) § 408b | (Text neue Fassung)§ 408b Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe |
Erwägt der Richter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines Strafbefehls mit der in § 407 Abs. 2 Satz 2 genannten Rechtsfolge zu entsprechen, so bestellt er dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, einen Verteidiger. § 141 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. | 1 Erwägt der Richter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines Strafbefehls mit der in § 407 Abs. 2 Satz 2 genannten Rechtsfolge zu entsprechen, so bestellt er dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, einen Verteidiger. 2 § 141 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. |
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