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Änderung § 408b StPO vom 25.07.2015

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§ 408b StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 408b StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 408b


(Text neue Fassung)

§ 408b Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe


vorherige Änderung

Erwägt der Richter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines Strafbefehls mit der in § 407 Abs. 2 Satz 2 genannten Rechtsfolge zu entsprechen, so bestellt er dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, einen Verteidiger. § 141 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.



1 Erwägt der Richter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines Strafbefehls mit der in § 407 Abs. 2 Satz 2 genannten Rechtsfolge zu entsprechen, so bestellt er dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, einen Verteidiger. 2 § 141 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)