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Änderung § 152a StPO vom 25.07.2015
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§ 152a StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 152a StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 152a | (Text neue Fassung)§ 152a Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten |
(Textabschnitt unverändert) Landesgesetzliche Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, sind auch für die anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland und den Bund wirksam. |
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