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Änderung § 139 StPO vom 25.07.2015
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§ 139 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 139 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 139 | (Text neue Fassung)§ 139 Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar |
(Textabschnitt unverändert) Der als Verteidiger gewählte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung dessen, der ihn gewählt hat, die Verteidigung einem Rechtskundigen, der die erste Prüfung für den Justizdienst bestanden hat und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt ist, übertragen. |
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