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Änderung § 266 StPO vom 25.07.2015

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§ 266 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 266 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 266


(Text neue Fassung)

§ 266 Nachtragsanklage


(Textabschnitt unverändert)

(1) Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Beschluß in das Verfahren einbeziehen, wenn es für sie zuständig ist und der Angeklagte zustimmt.

vorherige Änderung

(2) Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben werden. Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs. 1. Sie wird in die Sitzungsniederschrift aufgenommen. Der Vorsitzende gibt dem Angeklagten Gelegenheit, sich zu verteidigen.

(3) Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es beantragt und sein Antrag nicht offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung des Verfahrens gestellt ist. Auf das Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte hingewiesen.



(2) 1 Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben werden. 2 Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs. 1. 3 Sie wird in die Sitzungsniederschrift aufgenommen. 4 Der Vorsitzende gibt dem Angeklagten Gelegenheit, sich zu verteidigen.

(3) 1 Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es beantragt und sein Antrag nicht offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung des Verfahrens gestellt ist. 2 Auf das Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte hingewiesen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)