Tools:
Update via:
Änderung § 381 StPO vom 25.07.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 381 StPO, alle Änderungen durch Anlage 1 StPOuIRGÄndG am 25. Juli 2015 und Änderungshistorie der StPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 381 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 381 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 381 | (Text neue Fassung)§ 381 Erhebung der Privatklage |
Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift. Die Klage muß den in § 200 Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften einzureichen. | 1 Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift. 2 Die Klage muß den in § 200 Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. 3 Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften einzureichen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5815/al48782-0.htm