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Änderung § 135 StPO vom 25.07.2015
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§ 135 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 135 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 135 | (Text neue Fassung)§ 135 Sofortige Vernehmung |
(Textabschnitt unverändert) 1 Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzuführen und von diesem zu vernehmen. 2 Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls nicht länger festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung folgt. |
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