Änderung § 322 StPO vom 25.07.2015

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§ 322 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 322 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 322


(Text neue Fassung)

§ 322 Verwerfung ohne Hauptverhandlung


vorherige Änderung

(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322a bleibt unberührt.



(1) 1 Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. 2 Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322a bleibt unberührt.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.






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