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Änderung § 146 StPO vom 25.07.2015

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§ 146 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 146 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

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§ 146


(Text neue Fassung)

§ 146 Verbot der Mehrfachverteidigung


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Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen. In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen.



1 Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen. 2 In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen.