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Änderung § 159 StPO vom 25.07.2015

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§ 159 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 159 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 159


(Text neue Fassung)

§ 159 Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod


(Textabschnitt unverändert)

(1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet.

(2) Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich.