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Änderung § 159 StPO vom 25.07.2015

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§ 159 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 159 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 159


(Text neue Fassung)

§ 159 Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod


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(1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet.

(2) Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich.