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Änderung § 203 StPO vom 25.07.2015
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§ 203 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 203 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 203 | (Text neue Fassung)§ 203 Eröffnungsbeschluss |
(Textabschnitt unverändert) Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5815/al48815-0.htm