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Änderung § 211 StPO vom 25.07.2015
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§ 211 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 211 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 211 | (Text neue Fassung)§ 211 Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss |
(Textabschnitt unverändert) Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden. |
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