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Änderung § 339 StPO vom 25.07.2015

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§ 339 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 339 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 339


(Text neue Fassung)

§ 339 Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten


(Textabschnitt unverändert)

Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen.