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Änderung § 241 StPO vom 25.07.2015

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§ 241 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 241 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 241


(Text neue Fassung)

§ 241 Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden


(Textabschnitt unverändert)

(1) Dem, welcher im Falle des § 239 Abs. 1 die Befugnis der Vernehmung mißbraucht, kann sie von dem Vorsitzenden entzogen werden.

(2) In den Fällen des § 239 Abs. 1 und des § 240 Abs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.