Tools:
Update via:
Änderung § 199 StPO vom 25.07.2015
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Anlage 1 StPOuIRGÄndG am 25. Juli 2015 und Änderungshistorie der StPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 199 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 199 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 199 | (Text neue Fassung)§ 199 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens |
(Textabschnitt unverändert) (1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist. | |
(2) Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt. | (2) 1 Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. 2 Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5815/al48849-0.htm