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Änderung § 89 StPO vom 25.07.2015
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§ 89 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 89 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 89 | (Text neue Fassung)§ 89 Umfang der Leichenöffnung |
(Textabschnitt unverändert) Die Leichenöffnung muß sich, soweit der Zustand der Leiche dies gestattet, stets auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5815/al48851-0.htm