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Änderung § 226 StPO vom 25.07.2015
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§ 226 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 226 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung) § 226 | (Text neue Fassung)§ 226 Ununterbrochene Gegenwart |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. | |
(2) Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar. | (2) 1 Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen. 2 Die Entscheidung ist unanfechtbar. |
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