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Änderung § 321 StPO vom 25.07.2015
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§ 321 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 321 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung) § 321 | (Text neue Fassung)§ 321 Aktenübermittlung an das Berufungsgericht |
Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht. Diese übergibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts. | 1 Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht. 2 Diese übergibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts. |
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