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Änderung § 61 StPO vom 25.07.2015
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§ 61 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 61 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 61 | (Text neue Fassung)§ 61 Recht zur Eidesverweigerung |
(Textabschnitt unverändert) Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren. |
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