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Änderung § 61 StPO vom 25.07.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 61 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 61 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 61


(Text neue Fassung)

§ 61 Recht zur Eidesverweigerung


(Textabschnitt unverändert)

Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.