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Änderung § 299 StPO vom 25.07.2015

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§ 299 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 299 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 299


(Text neue Fassung)

§ 299 Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug


(Textabschnitt unverändert)

(1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte kann die Erklärungen, die sich auf Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf behördliche Anordnung verwahrt wird.

(2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb der Frist das Protokoll aufgenommen wird.