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Änderung § 255 StPO vom 25.07.2015

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§ 255 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 255 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 255


(Text neue Fassung)

§ 255 Protokollierung der Verlesung


(Textabschnitt unverändert)

In den Fällen der §§ 253 und 254 ist die Verlesung und ihr Grund auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten im Protokoll zu erwähnen.