Tools:
Update via:
Änderung § 60 StPO vom 25.07.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 60 StPO, alle Änderungen durch Anlage 1 StPOuIRGÄndG am 25. Juli 2015 und Änderungshistorie der StPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 60 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 60 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 60 | (Text neue Fassung)§ 60 Vereidigungsverbote |
(Textabschnitt unverändert) Von der Vereidigung ist abzusehen 1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben; 2. bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5815/al48890-0.htm