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Änderung § 157 StPO vom 25.07.2015
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§ 157 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 157 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 157 | (Text neue Fassung)§ 157 Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter |
(Textabschnitt unverändert) Im Sinne dieses Gesetzes ist Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist, Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist. |
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