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Änderung § 168 StPO vom 25.07.2015
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§ 168 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 168 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung) § 168 | (Text neue Fassung)§ 168 Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen |
Über jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen; hiervon kann der Richter absehen, wenn er die Zuziehung eines Protokollführers nicht für erforderlich hält. In dringenden Fällen kann der Richter eine von ihm zu vereidigende Person als Protokollführer zuziehen. | 1 Über jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 2 Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen; hiervon kann der Richter absehen, wenn er die Zuziehung eines Protokollführers nicht für erforderlich hält. 3 In dringenden Fällen kann der Richter eine von ihm zu vereidigende Person als Protokollführer zuziehen. |
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