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Änderung § 459b StPO vom 25.07.2015

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§ 459b StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 459b StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 459b


(Text neue Fassung)

§ 459b Anrechnung von Teilbeträgen


(Textabschnitt unverändert)

Teilbeträge werden, wenn der Verurteilte bei der Zahlung keine Bestimmung trifft, zunächst auf die Geldstrafe, dann auf die etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.