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Änderung § 353 StPO vom 25.07.2015

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§ 353 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 353 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 353


(Text neue Fassung)

§ 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.