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Änderung § 366 StPO vom 25.07.2015
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§ 366 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 366 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 366 | (Text neue Fassung)§ 366 Inhalt und Form des Antrags |
(Textabschnitt unverändert) (1) In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel angegeben werden. (2) Von dem Angeklagten und den in § 361 Abs. 2 bezeichneten Personen kann der Antrag nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden. |
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