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Änderung § 298 StPO vom 25.07.2015

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§ 298 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 298 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 298


(Text neue Fassung)

§ 298 Einlegung durch den gesetzlichen Vertreter


(Textabschnitt unverändert)

(1) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten kann binnen der für den Beschuldigten laufenden Frist selbständig von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen.

(2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das Verfahren sind die für die Rechtsmittel des Beschuldigten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.