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Änderung § 172 StPO vom 25.07.2015

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§ 172 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 172 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 172


(Text neue Fassung)

§ 172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. 2 Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. 3 Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) 1 Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. 2 Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. 3 Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) 1 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. 2 Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 3 Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) 1 Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. 2 Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.



(heute geltende Fassung)