Tools:
Update via:
Änderung § 301 StPO vom 25.07.2015
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Anlage 1 StPOuIRGÄndG am 25. Juli 2015 und Änderungshistorie der StPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 301 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 301 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 301 | (Text neue Fassung)§ 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft |
(Textabschnitt unverändert) Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5815/al48964-0.htm