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Änderung § 459g StPO vom 01.07.2017
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§ 459g StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 459g StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 15 Abs. 2 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591 |
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(Text alte Fassung) § 459g Vollstreckung der Nebenfolgen; Anwendung der Justizbeitreibungsordnung | (Text neue Fassung)§ 459g Vollstreckung der Nebenfolgen; Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes |
(1) 1 Ist der Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer Sache angeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt, daß die Sache dem Verurteilten oder dem Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten weggenommen wird. 2 Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung. | (1) 1 Ist der Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer Sache angeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt, daß die Sache dem Verurteilten oder dem Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten weggenommen wird. 2 Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459a, 459c Abs. 1 und 2 und § 459d entsprechend. |
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