Tools:
Update via:
Änderung § 111j StPO vom 01.07.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 VermAbschRÄndG am 1. Juli 2017 und Änderungshistorie der StPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 111j StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 111j StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 111j (neu) | (Text neue Fassung)§ 111j Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes |
(1) 1 Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch das Gericht angeordnet. 2 Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. 3 Unter der Voraussetzung des Satzes 2 sind zur Beschlagnahme einer beweglichen Sache auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt. (2) 1 Hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme oder den Arrest angeordnet, so beantragt sie innerhalb einer Woche die gerichtliche Bestätigung der Anordnung. 2 Dies gilt nicht, wenn die Beschlagnahme einer beweglichen Sache angeordnet ist. 3 Der Betroffene kann in allen Fällen die Entscheidung des Gerichts beantragen. 4 Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5815/al62270-0.htm