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Änderung § 111n StPO vom 01.07.2017
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§ 111n StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 111n StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
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(Text alte Fassung) § 111n Verfahren bei der Beschlagnahme eines Druckwerks | (Text neue Fassung)§ 111n Herausgabe beweglicher Sachen |
(1) 1 Die Beschlagnahme eines periodischen Druckwerks oder eines ihm gleichstehenden Gegenstandes im Sinne des § 74d des Strafgesetzbuches darf nur durch den Richter angeordnet werden. 2 Die Beschlagnahme eines anderen Druckwerks oder eines sonstigen Gegenstandes im Sinne des § 74d des Strafgesetzbuches kann bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. 3 Die Anordnung der Staatsanwaltschaft tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird. (2) 1 Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn nicht binnen zwei Monaten die öffentliche Klage erhoben oder die selbständige Einziehung beantragt ist. 2 Reicht die in Satz 1 bezeichnete Frist wegen des besonderen Umfanges der Ermittlungen nicht aus, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Frist um weitere zwei Monate verlängern. 3 Der Antrag kann einmal wiederholt werden. (3) Solange weder die öffentliche Klage erhoben noch die selbständige Einziehung beantragt worden ist, ist die Beschlagnahme aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es beantragt. | (1) Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 beschlagnahmt oder auf andere Weise sichergestellt oder nach § 111c Absatz 1 beschlagnahmt worden ist, für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, so wird sie an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben. (2) Abweichend von Absatz 1 wird die Sache an den Verletzten herausgegeben, dem sie durch die Straftat entzogen worden ist, wenn dieser bekannt ist. (3) 1 Steht der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber oder den Verletzten der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist. 2 Die Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind. *) --- *) Anm. d. Red.: der im BGBl. verkündete Absatz 3 Satz 2 wurde vom Bundestag als Absatz 4 beschlossen, vgl. Vorgangsablauf zu Artikel 3 Nr. 3 G. v. 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) |
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