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Änderung § 111p StPO vom 01.07.2017

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§ 111p StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 111p StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 111p (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 111p Notveräußerung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Ein Gegenstand, der nach § 111c beschlagnahmt oder nach § 111f gepfändet worden ist, kann veräußert werden, wenn sein Verderb oder ein erheblicher Wertverlust droht oder seine Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist (Notveräußerung). 2 Der Erlös tritt an die Stelle des veräußerten Gegenstandes.

(2) 1 Die Notveräußerung wird durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. 2 Ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) steht diese Befugnis zu, wenn der Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung der Staatsanwaltschaft herbeigeführt werden kann.

(3) 1 Die von der Beschlagnahme oder Pfändung Betroffenen sollen vor der Anordnung gehört werden. 2 Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind ihnen, soweit dies ausführbar erscheint, mitzuteilen.

(4) 1 Die Durchführung der Notveräußerung obliegt der Staatsanwaltschaft. 2 Die Staatsanwaltschaft kann damit auch ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) beauftragen. 3 Für die Notveräußerung gelten im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Verwertung von Gegenständen sinngemäß.

(5) 1 Gegen die Notveräußerung und ihre Durchführung kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen. 2 Das Gericht, in dringenden Fällen der Vorsitzende, kann die Aussetzung der Veräußerung anordnen.

(heute geltende Fassung)