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Änderung § 429 StPO vom 01.07.2017

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§ 429 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 429 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 429 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 429 Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten


vorherige Änderung

 


(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht; § 40 gilt entsprechend.

(2) Mit der Terminsnachricht wird dem Einziehungsbeteiligten, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen des § 207 Absatz 2 der Eröffnungsbeschluss mitgeteilt.

(3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hingewiesen, dass

1. auch ohne ihn verhandelt werden kann,

2. er sich durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen kann und

3. über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden wird.