Änderung § 459n StPO vom 01.07.2017

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§ 459n StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 459n StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 459n (neu)


(Text neue Fassung)

§ 459n Zahlungen auf Wertersatzeinziehung


vorherige Änderung

 


Leistet derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet, Zahlungen auf die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes nach den §§ 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, so gelten § 459h Absatz 2 sowie die §§ 459k und 459m entsprechend.




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