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Änderung § 459n StPO vom 01.07.2017
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§ 459n StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 459n StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
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(Text alte Fassung) § 459n (neu) | (Text neue Fassung)§ 459n Zahlungen auf Wertersatzeinziehung |
Leistet derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet, Zahlungen auf die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes nach den §§ 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, so gelten § 459h Absatz 2 sowie die §§ 459k und 459m entsprechend. |
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