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Änderung § 112a StPO vom 31.03.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 112a StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2007 geltenden Fassung
§ 112a StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 354
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 112a


(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist,

(Text alte Fassung)

1. eine Straftat nach den §§ 174, 174a, 176 bis 179 des Strafgesetzbuches oder

(Text neue Fassung)

1. eine Straftat nach den §§ 174, 174a, 176 bis 179 oder nach § 238 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches oder

2. wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach § 125a, nach den §§ 224 bis 227, nach den §§ 243, 244, 249 bis 255, 260, nach § 263, nach den §§ 306 bis 306c oder § 316a des Strafgesetzbuches oder nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 10 oder Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes

begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls nach § 112 vorliegen und die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1, 2 nicht gegeben sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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