Tools:
Update via:
Änderung § 26 StPO vom 24.08.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 26 StPO, alle Änderungen durch Artikel 3 ÜbwRÄndG am 24. August 2017 und Änderungshistorie der StPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 26 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.08.2017 geltenden Fassung | § 26 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 24.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 26 Ablehnungsverfahren | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. 2 § 257a findet keine Anwendung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. 2 Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen. |
(2) 1 Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Abs. 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. 2 Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. 3 Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden. (3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5815/al63985-0.htm