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Änderung § 81e StPO vom 24.08.2017
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§ 81e StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.08.2017 geltenden Fassung | § 81e StPO n.F. (neue Fassung) in der am 24.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202 |
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(Textabschnitt unverändert) § 81e Molekulargenetische Untersuchung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 An dem durch Maßnahmen nach § 81a Abs. 1 erlangten Material dürfen auch molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt werden, soweit sie zur Feststellung der Abstammung oder der Tatsache, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder dem Verletzten stammt, erforderlich sind; hierbei darf auch das Geschlecht der Person bestimmt werden. 2 Untersuchungen nach Satz 1 sind auch zulässig für entsprechende Feststellungen an dem durch Maßnahmen nach § 81c erlangten Material. 3 Feststellungen über andere als die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig. (2) 1 Nach Absatz 1 zulässige Untersuchungen dürfen auch an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmtem Spurenmaterial durchgeführt werden. 2 Absatz 1 Satz 3 und § 81a Abs. 3 erster Halbsatz gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 An dem durch Maßnahmen nach § 81a Absatz 1 oder § 81c erlangten Material dürfen mittels molekulargenetischer Untersuchung das DNA-Identifizierungsmuster, die Abstammung und das Geschlecht der Person festgestellt und diese Feststellungen mit Vergleichsmaterial abgeglichen werden, soweit dies zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist. 2 Andere Feststellungen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig. (2) 1 Nach Absatz 1 zulässige Untersuchungen dürfen auch an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmtem Material durchgeführt werden. 2 Absatz 1 Satz 2 und § 81a Abs. 3 erster Halbsatz gelten entsprechend. 3 Ist bekannt, von welcher Person das Material stammt, gilt § 81f Absatz 1 entsprechend. |
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