Tools:
Update via:
Änderung § 254 StPO vom 24.08.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 254 StPO, alle Änderungen durch Artikel 3 ÜbwRÄndG am 24. August 2017 und Änderungshistorie der StPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 254 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.08.2017 geltenden Fassung | § 254 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 24.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 254 Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen | |
(Text alte Fassung) (1) Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, können zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen werden. | (Text neue Fassung) (1) Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll oder in einer Bild-Ton-Aufzeichnung einer Vernehmung enthalten sind, können zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen beziehungsweise vorgeführt werden. |
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5815/al64014-0.htm