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Änderung § 58 StPO vom 05.09.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 58 StPO, alle Änderungen durch Artikel 1 2. VerfRBÄndG am 5. September 2017 und Änderungshistorie der StPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 58 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.09.2017 geltenden Fassung | § 58 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 05.09.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3295 |
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(Textabschnitt unverändert) § 58 Vernehmung; Gegenüberstellung | |
(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen. | |
(Text alte Fassung) (2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint. | (Text neue Fassung) (2) 1 Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint. 2 Bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ist dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. 3 Von dem Termin ist der Verteidiger vorher zu benachrichtigen. 4 Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung hat er keinen Anspruch. |
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