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Änderung § 111n StPO vom 01.07.2017
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§ 111n StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 111n StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch B. v. 03.07.2018 BGBl. I S. 1094 |
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(Textabschnitt unverändert) § 111n Herausgabe beweglicher Sachen | |
(1) Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 beschlagnahmt oder auf andere Weise sichergestellt oder nach § 111c Absatz 1 beschlagnahmt worden ist, für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, so wird sie an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben. (2) Abweichend von Absatz 1 wird die Sache an den Verletzten herausgegeben, dem sie durch die Straftat entzogen worden ist, wenn dieser bekannt ist. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Steht der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber oder den Verletzten der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist. 2 Die Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind. *) --- *) Anm. d. Red.: der im BGBl. verkündete Absatz 3 Satz 2 wurde vom Bundestag als Absatz 4 beschlossen, vgl. Vorgangsablauf zu Artikel 3 Nr. 3 G. v. 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) | (Text neue Fassung) (3) Steht der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber oder den Verletzten der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist. (4) Die Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind. |
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