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Änderung § 138 StPO vom 01.06.2007

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§ 138 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 138 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 138


(Text alte Fassung)

(1) Zu Verteidigern können die bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Zu Verteidigern können Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden.

(2) Andere Personen können nur mit Genehmigung des Gerichts und, wenn der Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt und der Gewählte nicht zu den Personen gehört, die zu Verteidigern bestellt werden dürfen, nur in Gemeinschaft mit einer solchen als Wahlverteidiger zugelassen werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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