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Änderung § 246a StPO vom 20.07.2007

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§ 246a StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2007 geltenden Fassung
§ 246a StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1327
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 246a


(Text alte Fassung)

Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen. Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.

(Text neue Fassung)

1 Kommt in Betracht, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen. 2 Gleiches gilt, wenn das Gericht erwägt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. 3 Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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