Tools:
Update via:
Änderung § 397b StPO vom 13.12.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 397b StPO, alle Änderungen durch Artikel 1 StraVMoG am 13. Dezember 2019 und Änderungshistorie der StPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 397b StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.12.2019 geltenden Fassung | § 397b StPO n.F. (neue Fassung) in der am 13.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 397b (neu) | (Text neue Fassung)§ 397b Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung |
(1) 1 Verfolgen mehrere Nebenkläger gleichgelagerte Interessen, so kann ihnen das Gericht einen gemeinschaftlichen Rechtsanwalt als Beistand bestellen oder beiordnen. 2 Gleichgelagerte Interessen liegen in der Regel bei mehreren Angehörigen eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des § 395 Absatz 2 Nummer 1 vor. (2) 1 Vor der Bestellung oder Beiordnung eines gemeinschaftlichen Rechtsanwalts soll den betroffenen Nebenklägern Gelegenheit gegeben werden, sich dazu zu äußern. 2 Wird ein gemeinschaftlicher Rechtsanwalt nach Absatz 1 bestellt oder hinzugezogen, sind bereits erfolgte Bestellungen oder Beiordnungen aufzuheben. (3) Wird ein Rechtsanwalt nicht als Beistand bestellt oder nicht beigeordnet, weil nach Absatz 1 ein anderer Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet worden ist, so stellt das Gericht fest, ob die Voraussetzungen nach § 397a Absatz 3 Satz 2 in Bezug auf den nicht als Beistand bestellten oder nicht beigeordneten Rechtsanwalt vorgelegen hätten. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5815/al81086-0.htm