Tools:
Update via:
Änderung § 141a StPO vom 13.12.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 PVNeuRG am 13. Dezember 2019 und Änderungshistorie der StPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 141a StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.12.2019 geltenden Fassung | § 141a StPO n.F. (neue Fassung) in der am 13.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 141a (neu) | (Text neue Fassung)§ 141a Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers |
1 Im Vorverfahren dürfen Vernehmungen des Beschuldigten oder Gegenüberstellungen mit dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers abweichend von § 141 Absatz 2 und, wenn der Beschuldigte hiermit ausdrücklich einverstanden ist, auch abweichend von § 141 Absatz 1 durchgeführt werden, soweit dies 1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist oder 2. zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung eines Strafverfahrens zwingend geboten ist. 2 Das Recht des Beschuldigten, jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen, bleibt unberührt. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5815/al81104-0.htm