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Änderung § 408b StPO vom 13.12.2019

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§ 408b StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2019 geltenden Fassung
§ 408b StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 408b Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe


(Text alte Fassung)

1 Erwägt der Richter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines Strafbefehls mit der in § 407 Abs. 2 Satz 2 genannten Rechtsfolge zu entsprechen, so bestellt er dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, einen Verteidiger. 2 § 141 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

(Text neue Fassung)

Erwägt der Richter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines Strafbefehls mit der in § 407 Abs. 2 Satz 2 genannten Rechtsfolge zu entsprechen, so bestellt er dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, einen Pflichtverteidiger.

(heute geltende Fassung)