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Synopse aller Änderungen der StPO am 01.11.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2013 durch Artikel 6 des VidVerfG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StPO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2013 geltenden Fassung
StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 935, 2586

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
    Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
       § 1
       § 2
       § 3
       § 4
       § 5
       § 6
       § 6a
    Zweiter Abschnitt Gerichtsstand
       § 7
       § 8
       § 9
       § 10
       § 10a
       § 11
       § 11a
       § 12
       § 13
       § 13a
       § 14
       § 15
       § 16
       §§ 17 und 18
       § 19
       § 20
       § 21
    Dritter Abschnitt Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
       § 22
       § 23
       § 24
       § 25
       § 26
       § 26a
       § 27
       § 28
       § 29
       § 30
       § 31
       § 32
    Vierter Abschnitt Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten
       § 33
       § 33a
       § 34
       § 34a
       § 35
       § 35a
       § 36
       § 37
       § 38
       § 39
       § 40
       § 41
       § 41a
    Fünfter Abschnitt Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
       § 42
       § 43
       § 44
       § 45
       § 46
       § 47
    Sechster Abschnitt Zeugen
       § 48
       § 49
       § 50
       § 51
       § 52
       § 53
       § 53a
       § 54
       § 55
       § 56
       § 57
       § 58
       § 58a
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 58b
       § 59
       § 60
       § 61
       § 62
       § 63
       § 64
       § 65
       § 66
       § 67
       § 68
       § 68a
       § 68b
       § 69
       § 70
       § 71
    Siebenter Abschnitt Sachverständige und Augenschein
       § 72
       § 73
       § 74
       § 75
       § 76
       § 77
       § 78
       § 79
       § 80
       § 80a
       § 81
       § 81a
       § 81b
       § 81c
       § 81d
       § 81e
       § 81f
       § 81g
       § 81h
       § 82
       § 83
       § 84
       § 85
       § 86
       § 87
       § 88
       § 89
       § 90
       § 91
       § 92
       § 93
    Achter Abschnitt Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
       § 94
       § 95
       § 96
       § 97
       § 98
       § 98a
       § 98b
       § 98c
       § 99
       § 100
       § 100a
       § 100b
       § 100c
       § 100d
       § 100e
       § 100f
       § 100g
       § 100h
       § 100i
       § 100j
       § 101
       § 102
       § 103
       § 104
       § 105
       § 106
       § 107
       § 108
       § 109
       § 110
       § 110a
       § 110b
       § 110c
       § 110d (aufgehoben)
       § 110e (aufgehoben)
       § 111
       § 111a
       § 111b
       § 111c
       § 111d
       § 111e
       § 111f
       § 111g
       § 111h
       § 111i
       § 111k
       § 111l
       § 111m
       § 111n
       § 111o
       § 111p
    Neunter Abschnitt Verhaftung und vorläufige Festnahme
       § 112
       § 112a
       § 113
       § 114
       § 114a
       § 114b
       § 114c
       § 114d
       § 114e
       § 115
       § 115a
       § 116
       § 116a
       § 116b
       § 117
       § 118
       § 118a
       § 118b
       § 119
       § 119a
       § 120
       § 121
       § 122
       § 122a
       § 123
       § 124
       § 125
       § 126
       § 126a
       § 127
       § 127a
       § 127b
       § 128
       § 129
       § 130
    9a. Abschnitt Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
       § 131
       § 131a
       § 131b
       § 131c
       § 132
    9b. Abschnitt Vorläufiges Berufsverbot
       § 132a
    Zehnter Abschnitt Vernehmung des Beschuldigten
       § 133
       § 134
       § 135
       § 136
       § 136a
    Elfter Abschnitt Verteidigung
       § 137
       § 138
       § 138a
       § 138b
       § 138c
       § 138d
       § 139
       § 140
       § 141
       § 142
       § 143
       § 144
       § 145
       § 145a
       § 146
       § 146a
       § 147
       § 148
       § 148a
       § 149
       § 150
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
    Erster Abschnitt Öffentliche Klage
       § 151
       § 152
       § 152a
       § 153
       § 153a
       § 153b
       § 153c
       § 153d
       § 153e
       § 153f
       § 154
       § 154a
       § 154b
       § 154c
       § 154d
       § 154e
       § 154f
       § 155
       § 155a
       § 155b
       § 156
       § 157
    Zweiter Abschnitt Vorbereitung der öffentlichen Klage
       § 158
       § 159
       § 160
       § 160a
       § 160b
       § 161
       § 161a
       § 162
       § 163
       § 163a
       § 163b
       § 163c
       § 163d
       § 163e
       § 163f
       § 164
       § 165
       § 166
       § 167
       § 168
       § 168a
       § 168b
       § 168c
       § 168d
       § 168e
       § 169
       § 169a
       § 170
       § 171
       § 172
       § 173
       § 174
       § 175
       § 176
       § 177
    Dritter Abschnitt
       §§ 178 bis 197 (weggefallen)
    Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
       § 198
       § 199
       § 200
       § 201
       § 202
       § 202a
       § 203
       § 204
       § 205
       § 206
       § 206a
       § 206b
       § 207
       § 208
       § 209
       § 209a
       § 210
       § 211
    Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung
       § 212
       § 213
       § 214
       § 215
       § 216
       § 217
       § 218
       § 219
       § 220
       § 221
       § 222
       § 222a
       § 222b
       § 223
       § 224
       § 225
       § 225a
    Sechster Abschnitt Hauptverhandlung
       § 226
       § 227
       § 228
       § 229
       § 230
       § 231
       § 231a
       § 231b
       § 231c
       § 232
       § 233
       § 234
       § 234a
       § 235
       § 236
       § 237
       § 238
       § 239
       § 240
       § 241
       § 241a
       § 242
       § 243
       § 244
       § 245
       § 246
       § 246a
       § 247
       § 247a
       § 248
       § 249
       § 250
       § 251
       § 252
       § 253
       § 254
       § 255
       § 255a
       § 256
       § 257
       § 257a
       § 257b
       § 257c
       § 258
       § 259
       § 260
       § 261
       § 262
       § 263
       § 264
       § 265
       § 265a
       § 266
       § 267
       § 268
       § 268a
       § 268b
       § 268c
       § 268d
       § 269
       § 270
       § 271
       § 272
       § 273
       § 274
       § 275
    Siebenter Abschnitt Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
       § 275a
    Achter Abschnitt Verfahren gegen Abwesende
       § 276
       §§ 277 bis 284
       § 285
       § 286
       § 287
       § 288
       § 289
       § 290
       § 291
       § 292
       § 293
       § 294
       § 295
Drittes Buch Rechtsmittel
    Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
       § 296
       § 297
       § 298
       § 299
       § 300
       § 301
       § 302
       § 303
    Zweiter Abschnitt Beschwerde
       § 304
       § 305
       § 305a
       § 306
       § 307
       § 308
       § 309
       § 310
       § 311
       § 311a
    Dritter Abschnitt Berufung
       § 312
       § 313
       § 314
       § 315
       § 316
       § 317
       § 318
       § 319
       § 320
       § 321
       § 322
       § 322a
       § 323
       § 324
       § 325
       § 326
       § 327
       § 328
       § 329
       § 330
       § 331
       § 332
    Vierter Abschnitt Revision
       § 333
       § 334
       § 335
       § 336
       § 337
       § 338
       § 339
       § 340
       § 341
       § 342
       § 343
       § 344
       § 345
       § 346
       § 347
       § 348
       § 349
       § 350
       § 351
       § 352
       § 353
       § 354
       § 354a
       § 355
       § 356
       § 356a
       § 357
       § 358
Viertes Buch Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
    § 359
    § 360
    § 361
    § 362
    § 363
    § 364
    § 364a
    § 364b
    § 365
    § 366
    § 367
    § 368
    § 369
    § 370
    § 371
    § 372
    § 373
    § 373a
Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren
    Erster Abschnitt Privatklage
       § 374
       § 375
       § 376
       § 377
       § 378
       § 379
       § 379a
       § 380
       § 381
       § 382
       § 383
       § 384
       § 385
       § 386
       § 387
       § 388
       § 389
       § 390
       § 391
       § 392
       § 393
       § 394
    Zweiter Abschnitt Nebenklage
       § 395
       § 396
       § 397
       § 397a
       § 398
       § 399
       § 400
       § 401
       § 402
    Dritter Abschnitt Entschädigung des Verletzten
       § 403
       § 404
       § 405
       § 406
       § 406a
       § 406b
       § 406c
    Vierter Abschnitt Sonstige Befugnisse des Verletzten
       § 406d
       § 406e
       § 406f
       § 406g
       § 406h
Sechstes Buch Besondere Arten des Verfahrens
    Erster Abschnitt Verfahren bei Strafbefehlen
       § 407
       § 408
       § 408a
       § 408b
       § 409
       § 410
       § 411
       § 412
    Zweiter Abschnitt Sicherungsverfahren
       § 413
       § 414
       § 415
       § 416
    2a. Abschnitt Beschleunigtes Verfahren
       § 417
       § 418
       § 419
       § 420
       §§ 421 bis 429
    Dritter Abschnitt Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen
       § 430
       § 431
       § 432
       § 433
       § 434
       § 435
       § 436
       § 437
       § 438
       § 439
       § 440
       § 441
       § 442
       § 443
    Vierter Abschnitt Verfahren bei Festsetzung von Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
       § 444
       §§ 445 bis 448
Siebentes Buch Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
    Erster Abschnitt Strafvollstreckung
       § 449
       § 450
       § 450a
       § 451
       § 452
       § 453
       § 453a
       § 453b
       § 453c
       § 454
       § 454a
       § 454b
       § 455
       § 455a
       § 456
       § 456a
       § 456b
       § 456c
       § 457
       § 458
       § 459
       § 459a
       § 459b
       § 459c
       § 459d
       § 459e
       § 459f
       § 459g
       § 459h
       § 459i
       § 460
       § 461
       § 462
       § 462a
       § 463
       § 463a
       § 463b
       § 463c
       § 463d
    Zweiter Abschnitt Kosten des Verfahrens
       § 464
       § 464a
       § 464b
       § 464c
       § 464d
       § 465
       § 466
       § 467
       § 467a
       § 468
       § 469
       § 470
       § 471
       § 472
       § 472a
       § 472b
       § 473
       § 473a
Achtes Buch Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
    Erster Abschnitt Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
       § 474
       § 475
       § 476
       § 477
       § 478
       § 479
       § 480
       § 481
       § 482
    Zweiter Abschnitt Dateiregelungen
       § 483
       § 484
       § 485
       § 486
       § 487
       § 488
       § 489
       § 490
       § 491
    Dritter Abschnitt Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
       § 492
       § 493
       § 494
       § 495
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 58b (neu)




§ 58b


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Die Vernehmung eines Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung kann in der Weise erfolgen, dass dieser sich an einem anderen Ort als die vernehmende Person aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Zeuge aufhält, und in das Vernehmungszimmer übertragen wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 118a


(1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte und der Verteidiger zu benachrichtigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Der Beschuldigte ist zu der Verhandlung vorzuführen, es sei denn, daß er auf die Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat oder daß der Vorführung weite Entfernung oder Krankheit des Beschuldigten oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. 2 Wird der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt, so muß ein Verteidiger seine Rechte in der Verhandlung wahrnehmen. 3 In diesem Falle ist ihm für die mündliche Verhandlung ein Verteidiger zu bestellen, wenn er noch keinen Verteidiger hat. 4 Die §§ 142, 143 und 145 gelten entsprechend.



(2) 1 Der Beschuldigte ist zu der Verhandlung vorzuführen, es sei denn, daß er auf die Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat oder daß der Vorführung weite Entfernung oder Krankheit des Beschuldigten oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. 2 Das Gericht kann anordnen, dass unter den Voraussetzungen des Satzes 1 die mündliche Verhandlung in der Weise erfolgt, dass sich der Beschuldigte an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Beschuldigte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. 3 Wird der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt und nicht nach Satz 2 verfahren, so muss ein Verteidiger seine Rechte in der Verhandlung wahrnehmen. 4 In diesem Falle ist ihm für die mündliche Verhandlung ein Verteidiger zu bestellen, wenn er noch keinen Verteidiger hat. 5 Die §§ 142, 143 und 145 gelten entsprechend.

(3) 1 In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. 2 Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht. 3 Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend.

(4) 1 Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden. 2 Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung spätestens binnen einer Woche zu erlassen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 138d


(1) Über die Ausschließung des Verteidigers wird nach mündlicher Verhandlung entschieden.

(2) 1 Der Verteidiger ist zu dem Termin der mündlichen Verhandlung zu laden. 2 Die Ladungsfrist beträgt eine Woche; sie kann auf drei Tage verkürzt werden. 3 Die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und in den Fällen des § 138c Abs. 2 Satz 3 der Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind von dem Termin zur mündlichen Verhandlung zu benachrichtigen.

(3) Die mündliche Verhandlung kann ohne den Verteidiger durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.

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(4) 1 In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. 2 Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. 3 Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend.



(4) 1 In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. 2 Für die Anhörung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gilt § 247a Absatz 2 Satz 1 entsprechend. 3 Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. 4 Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend.

(5) 1 Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden. 2 Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung spätestens binnen einer Woche zu erlassen.

(6) 1 Gegen die Entscheidung, durch die ein Verteidiger aus den in § 138a genannten Gründen ausgeschlossen wird oder die einen Fall des § 138b betrifft, ist sofortige Beschwerde zulässig. 2 Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer steht ein Beschwerderecht nicht zu. 3 Eine die Ausschließung des Verteidigers nach § 138a ablehnende Entscheidung ist nicht anfechtbar.



§ 163


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(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.

(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen durch Beamte des Polizeidienstes sind § 52 Absatz 3, § 55 Absatz 2, § 57 Satz 1 und die §§ 58, 58a, 68 bis 69 entsprechend anzuwenden. Über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1 und über die Beiordnung eines Zeugenbeistands entscheidet die Staatsanwaltschaft; im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person. Bei Entscheidungen durch Beamte des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 gilt § 161a Absatz 3 Satz 2 bis 4 entsprechend. Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.



(1) 1 Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. 2 Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) 1 Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. 2 Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.

(3) 1 Bei der Vernehmung eines Zeugen durch Beamte des Polizeidienstes sind § 52 Absatz 3, § 55 Absatz 2, § 57 Satz 1 und die §§ 58, 58a, 58b, 68 bis 69 entsprechend anzuwenden. 2 Über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1 und über die Beiordnung eines Zeugenbeistands entscheidet die Staatsanwaltschaft; im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person. 3 Bei Entscheidungen durch Beamte des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 gilt § 161a Absatz 3 Satz 2 bis 4 entsprechend. 4 Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. 5 In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.

§ 163a


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(1) 1 Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. 2 In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.



(1) 1 Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. 2 § 58a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sowie § 58b gelten entsprechend. 3 In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.

(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.

(3) 1 Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. 2 Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. 3 Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. 4 Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. 5 Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.

(4) 1 Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. 2 Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2, 3 und § 136a anzuwenden.

(5) § 187 Absatz 1 bis 3 und § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 233


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(1) Der Angeklagte kann auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn nur Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist. Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in seiner Abwesenheit nicht verhängt werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig.

(2) Wird der Angeklagte von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, so muß er durch einen beauftragten oder ersuchten Richter über die Anklage vernommen werden. Dabei wird er über die bei Verhandlung in seiner Abwesenheit zulässigen Rechtsfolgen belehrt sowie befragt, ob er seinen Antrag auf Befreiung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung aufrechterhalte.

(3) Von dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten Termin sind die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. Das Protokoll über die Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.



(1) 1 Der Angeklagte kann auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn nur Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist. 2 Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in seiner Abwesenheit nicht verhängt werden. 3 Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig.

(2) 1 Wird der Angeklagte von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, so muß er durch einen beauftragten oder ersuchten Richter über die Anklage vernommen werden. 2 Dabei wird er über die bei Verhandlung in seiner Abwesenheit zulässigen Rechtsfolgen belehrt sowie befragt, ob er seinen Antrag auf Befreiung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung aufrechterhalte. 3 Statt eines Ersuchens oder einer Beauftragung nach Satz 1 kann außerhalb der Hauptverhandlung auch das Gericht die Vernehmung über die Anklage in der Weise durchführen, dass sich der Angeklagte an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Angeklagte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird.

(3) 1 Von dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten Termin sind die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. 2 Das Protokoll über die Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 247a


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Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird, so kann das Gericht anordnen, daß der Zeuge sich während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält; eine solche Anordnung ist auch unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 zulässig, soweit dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen. Sie soll aufgezeichnet werden, wenn zu besorgen ist, daß der Zeuge in einer weiteren Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. § 58a Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.



(1) 1 Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird, so kann das Gericht anordnen, daß der Zeuge sich während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält; eine solche Anordnung ist auch unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 zulässig, soweit dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. 2 Die Entscheidung ist unanfechtbar. 3 Die Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen. 4 Sie soll aufgezeichnet werden, wenn zu besorgen ist, daß der Zeuge in einer weiteren Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. 5 § 58a Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) 1 Das Gericht kann anordnen, dass die Vernehmung eines Sachverständigen in der Weise erfolgt, dass dieser sich an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Sachverständige aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. 2 Dies gilt nicht in den Fällen des § 246a. 3 Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 462


(1) 1 Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. 2 Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74b Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).

vorherige Änderung

(2) 1 Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. 2 Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.



(2) 1 Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. 2 Ordnet das Gericht eine mündliche Anhörung an, so kann es bestimmen, dass sich der Verurteilte dabei an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Anhörung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Verurteilte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. 3 Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.

(3) 1 Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. 2 Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.